Ausl?ndische Studienbewerberinnen und -bewerber, deren Muttersprache nicht Deutsch ist und die keine sog. ?Bildungsinl?nder“ sind, müssen au?erdem deutsche Sprachkenntnisse nachweisen, um eine Zulassung bzw. Immatrikulation zu erhalten.
Ausnahme: kein Nachweis der Deutschkenntnisse bei den englischsprachigen 澳门太阳城赌城,菠菜导航网-Studieng?ngen. In der 澳门太阳城赌城,菠菜导航网-?bersichtsliste sehen Sie, welche Studieng?nge das betrifft. Diese sind mit einer 2 gekennzeichnet. Für diese ben?tigen Sie einen Nachweis der Englisch-Kenntnisse. N?heres hierzu im jeweiligen Studiengang.
Anerkannt werden folgende Deutsche Sprachprüfungen:
- Zeugnis der Deutschen Sprachprüfung für den Hochschulzugang ausl?ndischer Studienbewerberinnen und -bewerber (DSH-2 oder DSH-3)
|
- Test Deutsch als Fremdsprache ?TestDaF“ (im Durchschnitt 4,0)
|
- Deutsches Sprachdiplom der Kultusministerkonferenz – Stufe II
|
- Zeugnis der Prüfung zur Feststellung der Eignung ausl?ndischer Studienbewerberinnen und -bewerber (Feststellungsprüfung Deutsch)
|
- Nachweise deutscher Sprachkenntnisse, die durch bilaterale Abkommen oder sonstige von der KMK und HRK getroffenen Vereinbarungen als für die Aufnahme eines Hochschulstudiums hinreichender Sprachnachweis anerkannt wurden
|
- Goethe-Zertifikat C2 (seit 01.01.2012)
|
- Gro?es und Kleines Deutsches Sprachdiplom sowie das Zeugnis der Zentralen Oberstufenprüfung (ZOP) des Goethe-Instituts- (bis 31.12.2011)
|
- Deutsche Sprachprüfung II des Sprachen- und Dolmetscherinstituts München
|
- Zeugnis über die bestandene Prüfung "telc Deutsch C1 Hochschule"
|
- Nachweis über das an einer ausl?ndischen Hochschule abgeschlossenem Germanistik-Studium
|